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   Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1986 - 142/85   

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Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1986 - 142/85 (https://dejure.org/1986,16994)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.07.1986 - 142/85 (https://dejure.org/1986,16994)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Juli 1986 - 142/85 (https://dejure.org/1986,16994)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Hartmut Schwiering gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften.

    Wirkung eines Urteils des Gerichtshofes, mit dem eine Entscheidung über die Ernennung eines Beamten, der vorher Bediensteter auf Zeit war, aufgehoben wird

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 16.10.1984 - 257/83

    Williams / Rechnungshof

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1986 - 142/85
    meine Herren Richter! 1. Diese Rechtssache ist die Verlängerung derjenigen Rechtssache, über die Sie in Ihrem Urteil vom 16. Oktober 1984 (Rechtssache 257/83, C. Williams/Rechnungshof, Slg. 1984, 3547) zu befinden hatten, mit dem Sie auf die Klage von Herrn Williams hin die Entscheidung vom 24. März 1983 über die Ernennung von Herrn Schwiering zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe A 5 im Anschluß an ein internes Auswahlverfahren aufgehoben haben.

    In Ihrem Urteil in der Rechtssache 257/83 haben Sie entschieden, daß die Entscheidung über die Ernennung zum Beamten auf Probe "als nie getroffen anzusehen" sei (Randnr. 24 der Entscheidungsgründe).

    Mit Schreiben vom 25. Oktober 1984 an den Beklagten machte Herr Schwiering geltend, er habe die durch das Urteil in der Rechtssache 257/83 entstandene Lage nicht zu vertreten und nehme den Zeitvertrag nur "unter dem ausdrücklichen Vorbehalt an, daß er vor einer endgültigen Regelung [seiner Situation, insbesondere in bezug auf die Einkommenseinbuße] gegebenenfalls noch verlängert werden kann".

  • EuGH, 20.03.1984 - 75/82

    Razzouk u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1986 - 142/85
    Hingegen soll diese Vorschrift den möglichen Rechtsstreit nicht streng und endgültig begrenzen, solange nur die Klageanträge weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändern (Urteil vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 58/75, Sergy/Kommission, Slg. 1976, 1139; Urteil vom 20. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 75 und 117/82, Razzouk und Beydoun/Kommission, Slg. 1984, 1509; Urteil vom 23. Januar 1986 in der Rechtssache 173/84, Rasmussen/Kommission, Slg. 1986, 197)" (Randnr. 12 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 07.05.1986 - 52/85

    Rihoux / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1986 - 142/85
    5. Hinsichtlich der Zulässigkeit ist auf Ihre ständige Rechtsprechung zu verweisen, wie sie noch ganz kürzlich in Ihrem Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 52/85 (Rihoux u. a./Kommission, Slg. 1986, 1555) bestätigt worden ist.
  • EuGH, 01.07.1976 - 58/75

    Sergy / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1986 - 142/85
    Hingegen soll diese Vorschrift den möglichen Rechtsstreit nicht streng und endgültig begrenzen, solange nur die Klageanträge weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändern (Urteil vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 58/75, Sergy/Kommission, Slg. 1976, 1139; Urteil vom 20. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 75 und 117/82, Razzouk und Beydoun/Kommission, Slg. 1984, 1509; Urteil vom 23. Januar 1986 in der Rechtssache 173/84, Rasmussen/Kommission, Slg. 1986, 197)" (Randnr. 12 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 29.09.1976 - 105/75

    Giuffrida / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1986 - 142/85
    Der Rechnungshof verweist schließlich auf Ihr Urteil vom 29. September 1976 in der Rechtssache 105/75 (Giuffrida/Rat, Sig. 1976, 1395), wonach es einen Ermessensmißbrauch darstelle, wenn die Anstellungsbehörde ein Auswahlverfahren allein zu dem Zweck veranstalte, die Anomalien des Dienstverhältnisses eines bestimmten Beamten zu beseitigen.
  • EuGH, 23.01.1986 - 173/84

    Rasmussen / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1986 - 142/85
    Hingegen soll diese Vorschrift den möglichen Rechtsstreit nicht streng und endgültig begrenzen, solange nur die Klageanträge weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändern (Urteil vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 58/75, Sergy/Kommission, Slg. 1976, 1139; Urteil vom 20. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 75 und 117/82, Razzouk und Beydoun/Kommission, Slg. 1984, 1509; Urteil vom 23. Januar 1986 in der Rechtssache 173/84, Rasmussen/Kommission, Slg. 1986, 197)" (Randnr. 12 der Entscheidungsgründe).
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